1. Teil Allgemeines
Art. 1 Name und Sitz
Der SVMK Region Stans (gegründet am 18. Januar 1964 in Stans) ist ein Verein nach Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Stans.
Nachdem der Schweiz.Verein für Menschenkenntnis 2020 aufgelöst wurde, firmiert der Verein selbständig weiter unter dem Namen STANSER VEREIN FÜR MENSCHENKENNTNIS, kurz Stanser VMK.
Art. 2 Zweck und Ziel
Der Verein bezweckt die Verbreitung und Vertiefung der Psycho- Physiognomik nach Carl Huter. Die Psycho-Physiognomik, welche die Biologie und Psychologie mit Körperformen und Ausstrahlung verbindet, will die Sprache des menschlichen Gesichts als Ausdruck der Seele verständlich machen und bietet so eine wirkliche Lebenshilfe und Diagnosemöglichkeit an. Auch das Studium anverwandter Gebiete der Menschenkenntnis soll gefördert werden. Des Weiteren pflegt der Stanser VMK die Kameradschaft und Geselligkeit. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Er ist unabhängig, politisch und religiös neutral.
Art. 3 Finanzen
Die finanziellen Mittel stammen aus:
1. Mitgliederbeiträgen
2. Spenden
3. Legaten
4. Anlässe und Veranstaltungen
5. Bücherverkauf
6. Zinsen
Art. 4 Mitgliederbeitrag
Der Höchstbeitrag für Einzelmitglieder beträgt CHF 100.00 und für Anschlussmitglieder CHF 50.00. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den alljährlich von der Mitgliederversammlung bestimmten Jahresbeitrag fristgerecht zu bezahlen. Die Mitglieder des Vorstandes sind während ihrer Amtszeit beitragsfrei. Der Mitgliederjahresbeitrag kann bei besonderen Verhältnissen gestundet, ermässigt oder erlassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand abschliessend.
Art. 5 Haftung
Für sämtliche Verbindlichkeiten haftet das Vereinsvermögen der Region. Eine persönliche Haftung der Mitglieder über den als Mitgliederbeitrag festgesetzten Betrag ist ausgeschlossen.
2. Teil Mitgliedschaft
Art. 6 Mitgliedschaft
Eine Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche oder mündliche Anmeldung an den Vorstand. Statuten und Beschlüsse des Stanser VMK sind für alle Mitglieder verbindlich.
Der Verein setzt sich zusammen aus:
1. Aktivmitglieder
2. Anschlussmitglieder
3. Ehrenmitglieder
4. Gönner.
Art. 7 Aktivmitglieder
Aktivmitglied einer Region kann jede Person werden, die das 16. Altersjahr vollendet hat.
Art. 8 Anschlussmitglieder
Als Anschlussmitglied gelten Familienmitglieder und Lebenspartner eines Aktivmitgliedes. Anschlussmitglieder leisten einen reduzierten Beitrag, haben aber die gleichen Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder. Sie haben Stimm- und Wahlrecht.
Art. 9 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder werden an der Mitgliederversammlung ernannt , sofern zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten diese Wahl bestätigen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie haben Stimm- und Wahlrecht.
Art. 10 Gönner
Gönner sind Mitglieder, die in finanzieller Hinsicht den Verein mit höheren Beträgen als die Aktivmitglieder unterstützen. Sie haben weder Stimm- noch Wahlrecht.
Art 11 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.
Art. 12 Austritt
Ein Austritt muss dem Vorstand der Region spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Kalenderjahres schriftlich mitgeteilt werden. Der Jahresbeitrag bleibt für das laufende Jahr geschuldet. Mit dem Austritt erlischt jedes Recht an Vermögen und Einrichtungen des Vereins.
Art. 14 Streichung
Gestrichen wird, wer mit den Beiträgen im Rückstand liegt und auf schriftliche Mahnung keine Zahlung leistet. Eine Streichung liegt in der Kompetenz des Vorstandes.
Art. 15 Rechte und Pflichten der Mitglieder (ohne Gönner)
Die Mitglieder haben das Stimmrecht, das aktive und passive Wahlrecht, das Recht Anträge zu stellen und Auskünfte über die Belange des Vereins zu verlangen, sowie an der gesamten Vereinstätigkeit teilzunehmen. Sie verpflichten sich v.a., am Gemeinschaftsleben des Vereins teilzunehmen, die Ziele nach Kräften zu unterstützen und den Jahresbeitrag fristgerecht zu bezahlen.
3. Teil Organisation der Region
Art. 16 Anträge
Anträge von Mitgliedern zuhanden der Mitgliederversammlung sind spätestens zehn Tage zuvor beim Präsidenten einzureichen. Anträge, die verspätet eingereicht werden, sind zur weiteren Behandlung vorerst an den Vorstand zu weisen.
Art. 17 Abstimmungen und Wahlen sowie Beschlüsse
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, entscheidet das Einfache Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Alle Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt, sofern nicht 2/3 der Versammlung eine geheime Abstimmung verlangt.
Art. 18 Organe der Region
Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Organe des Stanser VMK sind:
1. Mitgliederversammlung.
2. Vorstand
3. Revisoren (Kontrollstelle)
Art 19 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Stanser VMK. Sie findet einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung statt, und zwar innert den ersten fünf Monaten des laufenden Jahres. Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung können der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen. Einladungen zur ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung haben unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 20 Tage vorher schriftlich zu erfolgen. Nur dann gilt diese als ordnungsgemäss einberufen und beschlussfähig. In der Regel leitet der Präsident die Mitgliederversammlung. Sie kann auch von anderen Vorstandsmitgliedern geleitet werden.
Art. 20 Geschäfte der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung stehen folgende Kompetenzen zu:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Protokolls
2. Entgegennahme und Genehmigung der Berichte und der Jahresrechnung
3. Entlastung des Vorstandes
4. Mutationen und allgemeine Informationen
5. Wahlen
a) Präsident und übrige Vorstandsmitglieder
b) zwei Revisoren
6. Genehmigung des Jahresprogramms
7. Festsetzung der Jahresbeiträge
8. Behandlung von Anträgen
Art. 21 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
– Präsident
– Vizepräsident
– Kassier
– Aktuar
– Beisitzer und allenfalls weitere Mitglieder.
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.
Alle Vorstandsmitglieder haben an der Mitgliederversammlung Stimmrecht, ausser bei der Entlastung der Jahresrechnung sowie bei ihrer Wahl.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig.
Art. 22 Aufgaben des Präsidenten
1. Einberufung der Mitgliederversammlung
2. Verantwortung für die Jahresrechnung
3. Organisation von Vorträgen und anderen Veranstaltungen.
4. Vertretung der Region nach aussen
5. Führung der allgemeinen Vereinsgeschäfte
Der Präsident und ein anderes Vorstandsmitglied führen kollektiv zu zweien rechtsverbindlich Unterschrift für den Verein.
Art. 23 Vizepräsident
Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten, vertritt diesen bei Abwesenheit und hält den Kontakt zu den Mitgliedern.
Art. 24 Kassier
Der Kassier besorgt das Rechnungswesen des Vereins, den Einzug der Mitglieder-beiträge und verwaltet das Vereinsvermögen. Er führt auch die Mitgliederliste.
Art. 25 Aktuar
Der Aktuar führt an jeder Vorstandsitzung, Mitgliederversammlung und anderen wichtigen Versammlungen das Protokoll. Er ist für die Aufbewahrung und Weitergabe der Vereinsakten verantwortlich.
Art. 26 Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren mit fachlichen Voraussetzungen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie prüfen die Jahresrechnung. Sie erstatten Bericht und Antrag zuhanden der Mitgliederversammlung. Bei geheimen Abstimmungen bilden sie das Wahlbüro.
Art. 27 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn weniger als drei Aktivmitglieder für die Erhaltung der Region gestimmt haben.
Art. 28 Vermögenswerte bei Auflösung
Im Falle einer Auflösung entscheidet der Vorstand, was mit dem Vermögen und dem Archiv geschehen soll. Sinnvoll ist es, einen Verein mit gleichen Interessen, oder falls nicht möglich, eine wohltätige Organisation aus dem Kanton zu berücksichtigen.
4. Teil Schlussbestimmungen
Art. 29 Statutenänderungen
Die Statutenänderungen können nur anlässlich einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Ergänzendes Gesetzesrecht Wenn die Statuten nichts vorschreiben, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen ZGB oder OR.
Gerichtsstand ist Stans/NW
Inkrafttreten
Diese Statuten wurden genehmigt an der Mitgliederversammlung des Stanser VMK vom 26. März 2022. Sie treten per sofort in Kraft. Sie ersetzen alle vorherigen Statuten.
Ennetbürgen, 26. März 2022
Präsidentin Marianne Fischer
Kassierin/Aktuarin Karin Feller